Hausordnung bei Veranstaltungen des ORF RadioKulturhauses

1. Geltungsbereich
Diese Hausordnung gilt für das ORF RadioKulturhaus bzw. sinngemäß für alle Veranstaltungen, bei denen das ORF RadioKulturhaus als Veranstalter tätig ist.
Für alle Veranstaltungen finden die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes und des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes Anwendung. Weiters ist die Brandschutzordnung des ORF RadioKulturhauses Bestandteil der Hausordnung. Die Bestimmungen dieser Hausordnung sind zu befolgen.
Personen, die sich der behördlich genehmigten und angeschlagenen Hausordnung nicht unterwerfen, ist es untersagt sich in der Veranstaltungsstätte aufzuhalten. Alle Personen haben den Anordnungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ORF RadioKulturhauses und den Anordnungen der behördlichen Aufsichtsorgane Folge zu leisten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der für den Betrieb und die Benützung der Veranstaltungsstätte durch Gesetz oder Verordnung auferlegten Handlungspflichten strafbar ist.

2. Zutritt, Aufenthalt, Außenbereiche
Der Zutritt zu Veranstaltungsräumen ist nur nach Vorweisen einer gültigen Eintrittskarte für die betreffende Veranstaltung gestattet und auf die der jeweiligen Veranstaltung zugehörigen Bereiche beschränkt. Wenn eine solche Eintrittskarte nicht vorgewiesen wird, kann der Zutritt unter Ausschluss jeglicher Rückerstattungsansprüche verwehrt werden. Der Zutritt zu bzw. Aufenthalt in anderen Räumen (z.B. in den Backstagebereichen) ist nicht gestattet.
Während der Veranstaltung haben Besucherinnen und Besucher den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz einzunehmen und während der gesamten Veranstaltung beizubehalten. In Notfällen oder bei besonderen Umständen sind Ausnahmen möglich – bitte wenden Sie sich in solchen Fällen an das Personal vor Ort.

3. Kinder
Der Einlass von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen ist nur im erlaubten Umfang des Jugendschutzgesetzes gestattet. Für Kinder werden spezielle Kinderveranstaltungen angeboten. Bei allen anderen Veranstaltungen bitten wir, das Mindestalter von sechs Jahren zu beachten. Für den entsprechenden Gehörschutz haben die Aufsichtspersonen der Kinder zu sorgen. Die Aufsichtspersonen können im Störfall (Gefährdung von
Sendungsaufzeichnungen oder Störung des Publikums) aufgefordert werden, den Saal mit den Kindern zu verlassen. Eintrittskarten werden in diesem Falle nicht rückerstattet.

4. Garderobe bzw. Kleiderablagen
Überkleider, Hüte, Schirme, Stöcke, größere Taschen (größer als A4), Rucksäcke, Kinderwagen, Gehbehelfe bzw. sperrige Gegenstände sind in den Garderoben abzugeben. In den Saal mitgenommene Überkleider müssen anbehalten werden. Nasse oder feuchte Überbekleidung darf nicht in den Saal mitgenommen werden. An der Garderobe dürfen nur Kleidungsstücke bzw. Gegenstände abgegeben werden, die üblicherweise im Rahmen eines Konzertbesuches mitgebracht werden. Tiere, mit Ausnahme von gesetzlichen Assistenzhunden, dürfen unter keinen Umständen abgegeben werden.
Im Streitfall über o.g. Fälle entscheidet endgültig die Leitung des Publikumsdienstes.
Für abgegebene Wertgegenstände (z. B. Musikinstrumente, Kameras, Schmuck) oder sich in Kleidung, Taschen oder sonstigen abgegebenen Gegenständen befindliche Wertgegenstände (z.B. Ausweise, Papiere, Geld, Kreditkarten, Schmuck) sowie für nicht an den Garderoben abgegebene Kleidungsstücke und andere Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

5. Foto-, Film -, Video-, Tonaufnahmen
Dem Publikum ist das Aufnehmen von Veranstaltungen auf Ton- und/oder Bildträger untersagt. Berufsfotografinnen und Berufsfotografen müssen über die Pressestelle des ORF RadioKulturhauses akkreditiert sein.
Bei Fernsehübertragungen sowie der Anfertigung von Fotos, Video- und Tonaufnahmen seitens des Veranstalters oder vom Veranstalter beauftragter Personen erteilen Besucherinnen und Besucher mit dem Erwerb der Eintrittskarte der übertragenden Fernsehanstalt sowie dem Veranstalter ihre ausdrückliche Zustimmung, dass die von ihnen während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen entschädigungslos ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung mittels jedes derzeitigen oder zukünftigen technischen Verfahrens gewerblich verwendet und veröffentlicht werden dürfen.

6. Tiere
Das Mitbringen von Tieren, mit Ausnahme von gesetzlichen Assistenzhunden, ist verboten. Blindenführhunde haben ein entsprechendes Führgestell, sonstige Assistenzhunde eine Leine und einen Maulkorb zu tragen.

7. Schallpegel
Bei einzelnen Veranstaltungen kann aufgrund hoher Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden bestehen. Besucherinnen und Besucher können gegebenenfalls beim Publikumsdienst einen geeigneten Gehörschutz verlangen, der gratis ausgehändigt wird. Das ORF RadioKulturhaus übernimmt in diesem Zusammenhang keine Haftung für gesundheitliches Risiko oder Schäden.

8. Stören von Veranstaltungen, Alkoholisierung
Besucherinnen und Besucher, die offensichtlich durch Alkohol, Drogen oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigt sind oder nachhaltig die Veranstaltung stören, können durch die Mitarbeitenden des ORF RadioKulturhauses trotz gültiger Eintrittskarte unter Ausschluss jeglicher Rückerstattungsansprüche am Eintritt gehindert bzw. des Gebäudes verwiesen werden.

9. Einlass für Zuspätkommende
Für Zuspätkommende ist der Zutritt zur Veranstaltung ausschließlich in den Pausen bzw. nur nach entsprechender Freigabe durch den Publikumsdienst möglich. Es kommen die Einlassregelung der jeweiligen Veranstaltung zum Tragen, da produktionsabhängig der Nacheinlass nicht immer gewährt werden kann.

10. Rauchverbot
Das Rauchen und das Anzünden von Tabakwaren und dergleichen, sowie Hantieren mit offenem Feuer ist in den Veranstaltungsräumen strengstens verboten. Die Kosten eines Feuerwehrfehlalarms trägt zur Gänze die ihn nachweisbar ausgelöst habende Person.

11. Hausverweis, Hausverbot
Personen, die gegen diese Hausordnung verstoßen oder Anordnungen der Mitarbeitenden des ORF RadioKulturhauses nicht Folge leisten, können unbeschadet weiterer rechtlicher Schritte und unter Ausschluss jeglicher Rückerstattungsansprüche zum Verlassen des Gebäudes angehalten werden. Nötigenfalls kann durch das ORF RadioKulturhaus ein befristetes oder dauerhaftes Hausverbot ausgesprochen werden.

Stand September 2025